Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Androhung der Ausweisung verhältnismässig ist. aa) Hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Anordnung einer Verwarnung hat das Rekursgericht im Entscheid vom 4. Oktober 2002, BE.2002.00043, E. 3a, S. 5 (AGVE 2002, S. 519 ff.) festgehalten, dass in der Regel von einem sehr grossen öffentlichen Interesse an einem rechtskonformen Verhalten aller sich in der Schweiz aufhaltenden ausländischen Staatsangehörigen auszugehen sei. Daraus leite sich zwangsläufig ein entsprechend sehr grosses öffentliches Interesse daran ab, ausländische Staatsangehörige auf ihr nicht rechtskonformes Verhalten hinzuweisen und sie gegebenenfalls zu verwarnen.