ein Ausweisungsgrund vorliegt, die Ausweisung an sich aber nach den Umständen nicht angemessen erscheint. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil festgehalten, dass die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin in Deutschland einen Ausweisungsgrund darstellt (Entscheid des Bundesgerichts vom 15. November 2001, 2A.308/2001, E. 4e, S. 11). Damit steht es dem Migrationsamt frei, die Ausweisung lediglich anzudrohen, sofern sich die Androhung als verhältnismässig erweist. b) Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Androhung der Ausweisung verhältnismässig ist.