diese mit den Schranken, welche die Richtlinie 64/221/EWG in Art. 2 bis 7 für solche Massnahmen aufstellt, vereinbar wäre. 3. Sind - wie in Ziff. 2 dargelegt - die Rechtsansprüche der Beschwerdeführerin gemäss FZA nicht tangiert, ist für die Prüfung der Androhung der Ausweisung das ANAG anwendbar. a) Gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG i.V.m. Art. 16 Abs. 3 ANAV kann die Ausweisung angedroht werden, wenn gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a oder b ANAG ein Ausweisungsgrund vorliegt, die Ausweisung an sich aber nach den Umständen nicht angemessen erscheint.