Dies ist nicht gleichzusetzen mit der Feststellung, dass die Ausweisung selbst rechtmässig wäre, da diese Feststellung auch die Angemessenheit beziehungsweise Verhältnismässigkeit umfasst, welche bei Androhung der Ausweisung gerade nicht gegeben ist. f) Da die Androhung der Ausweisung nach dem Gesagten keine Massnahme im Sinne von Richtlinie 64/221/EWG und Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA darstellt, erübrigt es sich, vorliegend zu prüfen, ob 368 Rekursgericht im Ausländerrecht 2004