10 Abs. 1 lit. a oder b "rechtlich begründet" sei beziehungsweise, wenn in BGE 96 I 266, E. 1, S. 270 ausgeführt wird, die Androhung der Ausweisung beruhe auf der Feststellung, dass die Ausweisung an sich "gerechtfertigt" wäre, bedeutet dies lediglich, dass die Ausweisung nur dann angedroht werden darf, wenn ein Ausweisungsgrund gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a oder b erfüllt ist. Dies ist nicht gleichzusetzen mit der Feststellung, dass die Ausweisung selbst rechtmässig wäre, da diese Feststellung auch die Angemessenheit beziehungsweise Verhältnismässigkeit umfasst, welche bei Androhung der Ausweisung gerade nicht gegeben ist.