daraus für den vorliegenden Fall nichts ableiten. Damit eine Massnahme als Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zu qualifizieren ist, bedarf es nicht irgend eines Eingriffs in die Rechtsstellung des Betroffenen, sondern eines Eingriffs, der das Recht auf Einreise und freien Aufenthalt berührt. Ein solcher Eingriff liegt mit der Androhung der Ausweisung aber nicht vor. Im Übrigen ist Folgendes festzuhalten: Wenn Art. 16 Abs. 3 ANAV davon spricht, dass die Androhung der Ausweisung dann erfolgen könne, wenn die Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 lit.