Zwar wird im erwähnten Bundesgerichtsentscheid tatsächlich davon gesprochen, die Androhung der Ausweisung greife in die Rechtsstellung des Betroffenen ein, indem sie ihn darauf hinweise, dass er die Ausweisung gewärtigen müsse, falls er sich nicht so verhalte, wie es von ihm erwartet werde. Nachdem diese Ausführung des Bundesgerichts jedoch nicht im Zusammenhang mit der Klärung der Frage erfolgte, ob die Androhung der Ausweisung eine Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA darstellt, sondern mit der Frage, ob die Androhung einer Ausweisung eine Verfügung darstellt, welche mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann, lässt sich