von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dar (act. 3). Zur Begründung verweist die Beschwerdeführerin auf BGE 96 I 266, E. 1, S. 270. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zwar wird im erwähnten Bundesgerichtsentscheid tatsächlich davon gesprochen, die Androhung der Ausweisung greife in die Rechtsstellung des Betroffenen ein, indem sie ihn darauf hinweise, dass er die Ausweisung gewärtigen müsse, falls er sich nicht so verhalte, wie es von ihm erwartet werde.