Da die Ausweisung jedoch lediglich angedroht wird, greift sie nicht unmittelbar in die Rechtsstellung eines Betroffenen ein. Die Androhung beinhaltet weder eine Entfernungsnoch eine Fernhaltemassnahme und bei erneutem Fehlverhalten droht keine automatische Ausweisung. Unter diesen Umständen ist das durch das FZA gewährte Recht eines Betroffenen auf freie Einreise und Aufenthalt durch die Androhung der Ausweisung nicht berührt. Gemäss der oben erwähnten Rechtsprechung des EuGH stellt die Androhung der Ausweisung somit keine Massnahme im Sinne der Richtlinie 64/221/EWG resp. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dar.