In casu wurde die Ausweisung jedoch lediglich angedroht und nicht bereits definitiv verfügt. Durch die Androhung der Ausweisung wird die betroffene Person verwarnt und darauf hingewiesen, dass sie die Ausweisung gewärtigen muss, falls sie sich nicht so verhält, wie es von ihr erwartet wird. Zwar basiert die Androhung der Ausweisung gemäss Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV) vom 1. März 1949 darauf, dass ein Ausweisungsgrund gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a oder b vorliegt. Da die Ausweisung jedoch lediglich angedroht wird, greift sie nicht unmittelbar in die Rechtsstellung eines Betroffenen ein.