, festgehalten, eine Massnahme im Sinne der Richtlinie 64/221/EWG sei jede Handlung, die das Recht berühre - unter den gleichen Bedingungen wie die Angehörigen des Mitgliedsstaats der Aufnahme - in die anderen Mitgliedstaaten frei einzureisen und sich dort frei aufzuhalten. Eine Ausweisung, welche sowohl eine Entfernungs- als auch eine Fernhaltemassnahme umfasst und damit das Recht auf freie Einreise und Aufenthalt berührt, stellt zweifellos eine Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA resp. der Richtlinie 64/221/EWG dar (vgl. BGE 129 II 215, E. 6.3, S. 221). In casu wurde die Ausweisung jedoch lediglich angedroht und nicht bereits definitiv verfügt.