II. 2. a) Vorliegend ist strittig, ob die Androhung der Ausweisung eine Massnahme i.S. von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA und der Richtlinie 64/221/EWG darstellt; mit anderen Worten, ob das FZA betreffend der Androhung der Ausweisung überhaupt zur Anwendung kommt, und falls dies zu bejahen ist, ob die Androhung der Ausweisung im vorliegenden Fall mit obgenannten Vorschriften vereinbar ist. b) Gemäss Art.