Ginge man mit dem Bundesgericht davon aus, der Gesetzgeber habe bei Inkrafttreten des FZA und der damit verbundenen Anpassung des ANAG bewusst mit dem Willen, Schweizer Bürger gegenüber EG- und EFTA-Staatsangehörigen schlechter zu stellen, darauf verzichtet, den Nachzug von Kindern aus einem Drittstaat durch Schweizer zu regeln, bedeutete dies, dass sich Schweizer Eltern im heutigen Zeitpunkt auch nicht mehr auf die analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 ANAG berufen könnten und sie somit gestützt auf das nationale Recht keinen Anspruch auf Nachzug ihrer ausländischen Kinder mehr hätten. Aufgrund von BGE 118 Ib 153 war es dem Gesetzgeber seit