cc) Für die vorstehende Auslegung spricht auch die Medienmitteilung der SPK des Nationalrates, welche im Anschluss an BGE 129 II 249 erging und vom Bundesgericht nicht in seine Erwägungen miteinbezogen werden konnte. Darin wird festgehalten, die Kommission beurteile es als fragwürdig, dass Schweizer gegenüber Bürgern der EG und der EFTA diskriminiert würden, weshalb sie erwarte, dass die kantonalen Vollzugsbehörden im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten auf Verordnungsstufe für eine Gleichbehandlung besorgt seien.