AS 2002 1769) bereits eine Grundlage zur Gleichbehandlung von Schweizern geschaffen hatte. Den Behörden wurde damit ermöglicht, den erweiterten Familiennachzug bis zum Inkrafttreten des AuG - welches eine entsprechende Familiennachzugsnorm vorsieht (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer; BBl 2002 3736 und 3752) - zu gewähren. Der Nationalrat lehnte die Motion offensichtlich im Vertrauen darauf ab, dass die zuständigen Behörden das ihnen eingeräumte Ermessen bis zum Inkrafttreten des AuG in diesem Sinne ausüben und damit für eine rechtsgleiche Behandlung von Schweizer Bürgern gegenüber EGund EFTA-Staatsangehörigen sorgen würden. Andernfalls - so wohl