Die Haltung des Nationalrates ist vielmehr dahingehend zu interpretieren, dass er keinerlei Notwendigkeit einer vorgezogenen Teilrevision des ANAG sah bzw. davon ausging, dass eine Schlechterstellung von Schweizern gar nicht erfolgen würde. Dies deshalb, weil der Bundesrat mit der am 23. Mai 2001 vorgenommenen Anpassung der BVO (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. cbis und Abs. 1bis lit. a BVO; AS 2002 1769) bereits eine Grundlage zur Gleichbehandlung von Schweizern geschaffen hatte.