Weiter hielt die SPK fest, sie beurteile es als fragwürdig, wenn Schweizer Bürger beim Familiennachzug gegenüber Bürgern der EG und der EFTA diskriminiert würden, weshalb sie erwarte, dass die kantonalen Vollzugsbehörden im Rahmen der auf Verordnungsstufe (BVO) bestehenden Möglichkeiten für eine Gleichbehandlung besorgt seien. Eine solche Praxis entspräche den Schlussfolgerungen des Bundesgerichtsurteils vom 17. Januar 2003 (vgl. Medienmitteilung der SPK des NR vom 31. Januar 2003). c) aa) Die Problematik der Schlechterstellung von Schweizer Bürgern wird in der Botschaft des Bundesrates zum FZA nicht er- 410 Rekursgericht im Ausländerrecht 2003