EFTA; BBl 2001 6538) sowie das Bundesgesetz bezüglich der Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (BG EFTA) von National- und Ständerat einstimmig angenommen (AB 2001 N 2013; AB 2001 S 1044). Ziff. 1 des Kapitels I des BG EFTA sieht eine erneute Anpassung von Art. 1 ANAG vor. Dieses findet - wie für EG-Staatsangehörige - auch für EFTA-Staatsangehörige und deren Familienmitglieder nur noch subsidiär Anwendung (BBl 2001 6516).