Den zuständigen Behörden sei die geschilderte Ausgangslage beim Abschluss des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 bekannt gewesen. Das FZA enthalte keine Bestimmungen über den Familiennachzug von Schweizern oder niedergelassenen Ausländern aus Drittstaaten, sofern sie nicht selbst von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätten. Jede Vertragspartei bleibe frei, hierfür eine selbständige Regelung zu treffen.