In Ergänzung zur vom Parlament beschlossenen Teilrevision - allenfalls separat - sei analog zum FZA zu formulieren: "Schweizer Bürgerinnen und Bürger und Niedergelassene sowie deren Ehegatten haben das Recht, Verwandte in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind, oder Verwandte in ab- und aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird, nachzuziehen. Dieses Nachzugsrecht gilt unabhängig vom Bestand einer gemeinsamen Wohnung". cc) Am 17. Oktober 2001 nahm der Bundesrat dazu Stellung (Beilagen AB 2002 N 337 f.). Den zuständigen Behörden sei die geschilderte Ausgangslage beim Abschluss des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 bekannt gewesen.