Um festzustellen, ob der Gesetzgeber für den Nachzug drittstaatsangehöriger Kinder von Schweizern bewusst keine Regelung getroffen hat bzw. deren Schlechterstellung willentlich in Kauf nahm, sind zunächst die Materialien zum Bundesbeschluss über die Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie gegebenenfalls ihrer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits (BB sektorielle Abkommen; BBl 1999 6450), im Speziellen betreffend das Freizügigkeitsabkommen (BBl 1999 7027) sowie diejenigen zum Bundesgesetz zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, ihren