von Schweizer Bürgern eine Gesetzeslücke darstellt oder aber - wie das Bundesgericht annimmt - als qualifiziertes Schweigen zu verstehen ist. Mit anderen Worten ist zu klären, ob der Gesetzgeber effektiv bewusst mit dem Willen, Schweizer Bürger gegenüber EG- und EFTA-Staatsangehörigen schlechter zu stellen, darauf verzichtet hat, den Nachzug von Familienangehörigen aus einem Drittstaat durch Schweizer zu regeln. Diesfalls wären die gesetzlichen Normen als abschliessend zu betrachten, für Analogie und richterliche Lückenfüllung bliebe kein Raum (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich, 4. Auflage, N 233 ff.;