Darauf wird nachfolgend einzugehen sein. 4. Nachdem eine direkte Anwendung des FZA in Fällen wie dem vorliegenden nicht zur Diskussion steht, stellt sich die Frage, ob die Schlechterstellung, welche beim Familiennachzug des drittstaatsangehörigen Sohnes für den Beschwerdeführer als Schweizer Bürger aus der Anwendung der massgeblichen ANAG Bestimmungen bzw. Nichtanwendung der vorteilhafteren FZA-Normen resultiert, gegen das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV verstösst und dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 8 BV ein analoger Rechtsanspruch einzuräumen ist.