Aufgrund von Art. 191 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999, welcher Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht als massgebend erklärt, sei das Bundesgericht an diesen vom Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebrachten Willen gebunden. Für eine höchstrichterliche Ausdehnung der Rechtsansprüche für Schweizer beim Familiennachzug über Art. 7 sowie Art. 17 Abs. 2 ANAG bzw. Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV hinaus bestehe trotz möglicher Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich kein Raum. Darauf wird nachfolgend einzugehen sein.