durch seinen Vater, einen Schweizer Bürger. Das Bundesgericht kam zum Schluss, das Fehlen einer Regelung für den Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen durch Schweizer Bürger (welche selbst nicht von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben und sich deshalb nicht auf das FZA berufen können), sei nicht als Gesetzeslücke, sondern als qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers zu verstehen. Der Gesetzgeber habe bewusst auf eine Regelung verzichtet und sich damit bewusst für die Schlechterstellung von Schweizer Bürgern gegenüber EG- und EFTA-Staatsangehörigen entschieden. Aufgrund von Art.