Damit liegt ein rein inlandbezogener Sachverhalt vor, auf den grundsätzlich die Bestimmungen des ANAG - und nicht die weitaus günstigeren des FZA - anzuwenden sind (vgl. Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union unter Berücksichtigung des schweizerischen Ausländerrechts, Zürich 1995, S. 238 ff.). Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer als Schweizer Bürger gegenüber Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EG, welche in der Schweiz wohnhaft sind und ihre Kinder nachziehen wollen, benachteiligt wird. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob diese Ungleichbehandlung verfassungswidrig und durch analoge Anwendung des FZA zu korrigieren ist.