17 Abs. 2 ANAG, dass das Kind mit den Eltern (Plural) zusammen wohnt. Damit entfällt die von der Rechtsprechung entwickelte Unterscheidung zwischen einem Familiennachzug durch beide Elternteile und einem solchen durch nur einen Elternteil. Entsprechend bedarf es im Falle eines Nachzugs durch nur einen Elternteil nach FZA weder einer vorrangigen familiären Beziehung noch einer Notwendigkeit des Nachzugs. Personen, welche in den Anwendungsbereich des FZA fallen, erfahren damit gegenüber denjenigen, die dem ANAG unterstellt sind, eine deutliche Besserstellung.