b) Eine analoge Anwendung des FZA auf Familiennachzugsgesuche von Schweizer Bürgern wäre für diese offensichtlich vorteilhafter als die bisherige analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 ANAG. Einerseits wird die zulässige Altershöchstgrenze auf 21 Jahre festsetzt, womit ein späterer Nachzug ermöglicht wird, andererseits wird lediglich das Vorliegen einer angemessenen Wohnung vorausgesetzt (vgl. Rundschreiben des Bundesamtes für Ausländerfragen vom 8. Juli 2002 betreffend Grundsatzfragen bei der Umsetzung des Freizügigkeitsabkommens [Rundschreiben BFA], Ziff. 2.3). Verlangt wird vor allem nicht wie in Art. 17 Abs. 2 ANAG, dass das Kind mit den Eltern (Plural) zusammen wohnt.