Die Ehe blieb kinderlos und wurde Anfang 1992 geschieden. Noch im selben Jahr heiratete der Beschwerdeführer eine Landsfrau. Am 30. Juni 1995 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Im Jahre 1999 kam seine Ehefrau bei einem Unfall ums Leben und hinterliess drei gemeinsame Kinder. Am 18. Dezember 2001 wurden der Beschwerdeführer und die drei Kinder eingebürgert. Nachdem der Beschwerdeführer am 8. April 2002 zum dritten Mal die Ehe eingegangen war, stellte er am 17. Juni 2002 ein Familiennachzugsgesuch für seinen jüngsten ausserehelichen Sohn C. Dieses Gesuch lehnte das Migrationsamt, Sektion Aufenthalt, mit Verfügung vom 22. August 2002 ab.