Diese spricht klar für die Türkei als Lebensmittelpunkt. Dazu kommt die eindeutige Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung durch die Vorinstanz, wonach sie regelmässig in die Schweiz zurückgekehrt sei, um weiterhin in der Schweiz krankenversichert zu bleiben und das Aufenthaltsrecht nicht zu verlieren. 394 Rekursgericht im Ausländerrecht 2003 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin innert der fraglichen Frist von Oktober 1997 bis Januar 2001 in der Türkei gelegen hat. Dementsprechend ist die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin erloschen.