damit übereinstimmend erscheint deshalb auch das Gefühl der Beschwerdeführerin, hin und her geschoben zu werden. In Anbetracht dieser schwer zu beurteilenden Situation, in der keine objektiven Kriterien zur Beantwortung der Frage des Lebensmittelpunktes Schlüsse auf den Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in der fragliche Zeitspanne zulassen, gewinnt die Dauer der Aufenthalte - 866 Tage in der Türkei, 320 Tage in der Schweiz - an Gewicht. Diese spricht klar für die Türkei als Lebensmittelpunkt.