Sie lebt - abgesehen von ihrer IV-Rente - von der Unterstützung durch ihre Verwandten. Unterschiede der Intensität der Beziehungen der Beschwerdeführerin zu und an ihrem Wohnort in der Schweiz bzw. in der Türkei sind kaum feststellbar; damit übereinstimmend erscheint deshalb auch das Gefühl der Beschwerdeführerin, hin und her geschoben zu werden.