f) Die Prüfung der einzelnen Lebensumstände der Beschwerdeführerin ergibt, dass sich ihr Leben in der Schweiz nicht wesentlich von dem in der Türkei unterscheidet. Hier wie dort lebt sie nicht in einer eigenen Wohnung, sondern bei Verwandten. Hier wie dort bewahrt sie Teile ihrer persönlichen Effekten auf. Der Tagesablauf in der Türkei unterscheidet sich kaum von demjenigen in der Schweiz; die Beschwerdeführerin führt sowohl in der Schweiz als auch in der Türkei ein auf die Familie zurückgezogenes Leben ohne Erwerbstätigkeit. Sie lebt - abgesehen von ihrer IV-Rente - von der Unterstützung durch ihre Verwandten.