mann dazu bereit war, während beinahe drei Vierteln der fraglichen Zeitspanne zusammen mit der Beschwerdeführerin in seinem Haus zu wohnen. Zu diesem Bild passt auch, dass die Beschwerdeführerin nie versuchte, gerichtlich gegen ihren Ehemann vorzugehen und von 2003 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 393