Dies, obwohl den Akten zu diesem Thema zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin beim Wegzug des Ehemannes im Oktober 1997 am ehelichen Wohnsitz gemeldet war und erst im Februar 1998 den Wohnortswechsel zu ihrer Tochter bekannt gab. Insgesamt wirken die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer Beziehung zu ihrem Ehemann sehr widersprüchlich und dadurch unglaubwürdig. Es muss wohl davon ausgegangen werden, dass zwischen den Eheleuten über die Frage der Rückwanderung in die Türkei Uneinigkeit bestanden hat. Diese führte aber offensichtlich nicht zu einem definitiven Zerwürfnis zwischen den Ehegatten. Ihr Verhältnis blieb jedenfalls so gut und freundschaftlich, dass der Ehe-