die Abreise des Ehemannes stelle ein eigentliches Verlassen der Beschwerdeführerin dar. Anlässlich der Befragung vom 13. Januar 2003 behauptete die Beschwerdeführerin neu sogar, sie und ihr Ehemann hätten sich aufgrund eheliche Schwierigkeiten schon ein Jahr vor seiner Rückreise in die Türkei getrennt, worauf sie zu ihrer Tochter gezogen sei. Dies, obwohl den Akten zu diesem Thema zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin beim Wegzug des Ehemannes im Oktober 1997 am ehelichen Wohnsitz gemeldet war und erst im Februar 1998 den Wohnortswechsel zu ihrer Tochter bekannt gab.