Offenbar war die Beschwerdeführerin nicht gewillt, ihrem Ehemann in dem Sinne zurück in die Türkei zu folgen, dass auch sie sich definitiv aus der Schweiz abgemeldet hätte. Allerdings führte die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 16. Mai 2001 noch aus, sie sei in der Schweiz geblieben, da ihr hier eine IV-Rente ausbezahlt worden sei, und weil sie hier eine bessere Betreuung erhalten habe. Erst im Laufe des Verfahrens begann die Beschwerdeführerin zu behaupten, der Abreise des Ehemannes in die Türkei seien eheliche Probleme zu Grunde gelegen; die Abreise des Ehemannes stelle ein eigentliches Verlassen der Beschwerdeführerin dar.