führerin in der Schweiz. In der Türkei hatte die Beschwerdeführerin Kontakt zu ihrem Ehemann, bei dem sie jeweils lebte. Daneben fanden - entgegen ersten Aussagen in der Stellungnahme vom 14. Mai 2002 - auch Kontakte zu ihren sechs Geschwistern sowie zu deren Beziehungsnetz in der Türkei statt. e) Zur Beziehung zu ihrem Ehemann sind die Ausführungen bzw. Aussagen der Beschwerdeführerin widersprüchlich. Offenbar war die Beschwerdeführerin nicht gewillt, ihrem Ehemann in dem Sinne zurück in die Türkei zu folgen, dass auch sie sich definitiv aus der Schweiz abgemeldet hätte.