Im vorliegenden Fall verbrachte die Beschwerdeführerin innert der fraglichen Zeitspanne aber 866 Tage in der Türkei und nur 320 Tage in der Schweiz. So betrachtet erscheinen eher die Aufenthalte in der Schweiz als Besuche und Ferien als umgekehrt. d) Die persönlichen Beziehungen der Beschwerdeführerin bestanden hauptsächlich zu ihren Familienmitgliedern. In der Schweiz waren dies ihre vier Kinder, wobei die Kontakte zu den Töchtern E. und S., bei denen sie wohnte, am intensivsten waren. Neben den Kindern lebte in der fraglichen Zeit auch ein Bruder der Beschwerde- 392 Rekursgericht im Ausländerrecht 2003