Ehemannes. Persönliche Gegenstände scheint die Beschwerdeführerin nur sehr wenige zu besitzen. Es handelt sich dabei in erster Linie um Kleider. Gemäss ihren eigenen unmittelbaren Aussagen gegenüber der Vorinstanz befand sich ein Teil ihrer Kleider in der Schweiz, der andere in der Türkei. Bei ihren Reisen hin und her nahm sie jeweils nur eine kleine Reisetasche mit dem Nötigsten für unterwegs mit. b) Die Beschwerdeführerin ist schwer herzkrank und bezieht deshalb eine IV-Rente. Diese wurde ihr in der wesentlichen Zeit in der Schweiz ausbezahlt.