Sie verneint diese Frage und bekräftigt erneut, es sei nie ihre Absicht gewesen, ihren Lebensmittelpunkt in die Türkei zu verlegen. 3. Im Folgenden sind alle objektiven Umstände zu prüfen, die darüber Auskunft geben, wo sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeitspanne von Oktober 1997 bis Januar 2001 befand. Der Sachverhalt nach Januar 2001 bis heute ist dagegen unwesentlich, da die Frage zu beantworten ist, ob die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin innert der genannten Zeitspanne erloschen ist. Wäre dem so geschehen, liessen auch veränderte Umstände die Niederlassungsbewilligung nicht wieder aufle-