Aufgrund der so gewonnenen Informationen kam die Vorinstanz wiederum zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe ihren Lebensmittelpunkt innert der fraglichen Zeitspanne vom 11. Oktober 1997 bis zum 11. Januar 2001 in die Türkei verlegt. c) Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Beschwerde eingehend zur Frage, ob sich ihr Lebensmittelpunkt in der Türkei befinde. Sie verneint diese Frage und bekräftigt erneut, es sei nie ihre Absicht gewesen, ihren Lebensmittelpunkt in die Türkei zu verlegen.