Zudem wurden eine Kopie des Grundbuchauszuges des Hauses des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der Türkei sowie Kopien des Passes der Beschwerdeführerin zu den Akten genommen. Mit ihren zusätzlichen Abklärungen ist die Vorinstanz der Aufforderung des Rekursgerichts, den Sachverhalt zu vervollständigen, nachgekommen. Aufgrund der so gewonnenen Informationen kam die Vorinstanz wiederum zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe ihren Lebensmittelpunkt innert der fraglichen Zeitspanne vom 11. Oktober 1997 bis zum 11. Januar 2001 in die Türkei verlegt.