Aufenthalte im Ausland bzw. in der Schweiz zu messen (vgl. zum Ganzen: Entscheid des Rekursgerichts vom 26. April 2003, BE.2001.00062, E. II/4a und b, S. 7 f.). b) Um die näheren Umstände der Lebensweise der Beschwerdeführerin in der Türkei und der Schweiz abzuklären, stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zunächst schriftliche Fragen, die diese mit Eingabe vom 14. Mai 2002 beantwortete. Ferner führte die Vorinstanz am 13. Januar 2003 eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin durch. Zudem wurden eine Kopie des Grundbuchauszuges des Hauses des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der Türkei sowie Kopien des Passes der Beschwerdeführerin zu den Akten genommen.