Ausschlaggebend für die Bestimmung des Lebensmittelpunktes und damit für die analoge Anwendung von Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG ist die Intensität der Beziehung des Betroffenen zu einem Ort. Zu messen sind dabei objektive Umstände wie beispielsweise die Wohnverhältnisse, Beziehungen zu Familienangehörigen, Bekannten und Freunden oder der Aufbewahrungsort der persönlichen Gegenstände. Ein weiteres Indiz für den Lebensmittelpunkt stellt zudem die Dauer der Aufenthalte an den zur Diskussion stehenden Orten dar. Nicht zulässig ist es, den Lebensmittelpunkt allein an der Dauer der 390 Rekursgericht im Ausländerrecht 2003