Wie das Rekursgericht bereits in seinen beiden früheren Entscheiden in Sachen der Beschwerdeführerin gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgehalten hat, ist Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG nicht direkt anzuwenden, da keine der beiden darin genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Die erwähnte Bestimmung kann aber dennoch Grundlage für das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin sein, wenn aufgrund der konkreten Umstände darauf geschlossen werden muss, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin innert der fraglichen Zeitspanne in der Türkei befunden hat. Der Lebensmittelpunkt muss nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände bestimmt