(vgl. Entscheid des Rekursgerichts vom 26. April 2002, BE.2001.00062, Erw. II/1, S. 4). Es stellt sich die Frage, ob die genannten Auslandaufenthalte der Beschwerdeführerin trotzdem zum Erlöschen ihrer Niederlassungsbewilligung geführt haben. Entgegen dem Beschwerdebegehren ist es nicht Thema des vorliegenden Verfahrens, dass der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung entzogen werden sollte. 2. a) Wie das Rekursgericht bereits in seinen beiden früheren Entscheiden in Sachen der Beschwerdeführerin gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgehalten hat, ist Art. 9 Abs. 3 lit.