Die Aufenthalte in der Türkei dauerten zwischen 41 und 168 Tagen, diejenigen in der Schweiz zwischen 13 und 64 Tagen. Nie hielt sich die Beschwerdeführerin während sechs Monaten oder länger ohne Unterbruch im Ausland auf 2003 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 389