Im vorliegenden Fall steht unbestrittenermassen fest, dass sich die Beschwerdeführerin nie definitiv aus der Schweiz nach der Türkei abgemeldet hat. Ferner ist auch seitens der Beschwerdeführerin unbestritten, dass sie in der Zeit vom 11. Oktober 1997 bis am 11. Januar 2001 insgesamt neunmal in die Türkei gereist war. Sie verbrachte im genannten Zeitrahmen insgesamt 866 Tage in der Türkei und 320 Tage in der Schweiz. Die Aufenthalte in der Türkei dauerten zwischen 41 und 168 Tagen, diejenigen in der Schweiz zwischen 13 und 64 Tagen.