II. 1. Gemäss Art. 9 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) vom 26. März 1931 erlischt die Niederlassungsbewilligung mit der Abmeldung oder wenn sich der Ausländer während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält. Stellt er vor deren Ablauf ein entsprechendes Begehren, so kann diese Frist bis auf zwei Jahre verlängert werden. Im vorliegenden Fall steht unbestrittenermassen fest, dass sich die Beschwerdeführerin nie definitiv aus der Schweiz nach der Türkei abgemeldet hat.